Naturschutzgebiet (NSG)

Naturschutzgebiet (NSG) ist eine Schutzkategorie des gebietsbezogenen Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).[1]

 

Gesetzliche Bestimmungen

§ 23 BNatSchG lautet im Wortlaut:

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Die Verwendung der Bezeichnung „Naturschutzgebiet“ oder solcher, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, für andere als die gesetzlich geschützten Gebiete ist nach dem Gesetz verboten.

Naturschutzgebiete werden in der Regel durch Veröffentlichung der Schutzgebietsverordnung und der Abgrenzung (meist in Kartenform) in einem amtlichen Mitteilungsblatt per Erlass oder Rechtsverordnung rechtskräftig ausgewiesen. In den Ländern, in denen der Landschaftsplan als rechtsverbindliche Satzung beschlossen wird (meist ist er nur unverbindliches Fachgutachten) können sie auch mit der Rechtskraft des jeweiligen Landschaftsplans rechtskräftig werden. Da es sich bei der Schutzgebietsausweisung um einen Eingriff in die Rechte Dritter handelt, ist Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausweisung eines Naturschutzgebiets ist ein Rechtsakt und kann als solcher gerichtlich angefochten werden, allerdings nur von Betroffenen. Die Behörde darf vor der Ausweisung des Schutzgebiets eine befristete Veränderungssperre verhängen, damit nicht noch schnell vor Rechtskraft Fakten geschaffen werden können.

Der Status eines Naturschutzgebiets ist (mit Ausnahme der seltenen, großräumigen Nationalparke, wobei sich diese Kategorien überschneiden können) in der Regel die strengste gesetzliche Gebietsschutzkategorie (Sonderfall Natura 2000 hier nicht berücksichtigt). Die Flächen und Grundstücke innerhalb des Naturschutzgebiets haben in der Regel private Eigentümer. Deren Recht an ihrem Eigentum wird durch die Ausweisung nicht aufgehoben. Durch die Rechtsprechung abgesichert ist aber, dass die Eigentümer Einschränkungen an der Nutzung und Nutzbarkeit ihrer Grundstücke hinzunehmen haben. Rechtliche Grundlage dafür ist die im Grundgesetz verankerte Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Welche Einschränkungen im Einzelnen gelten, ist in der Praxis häufig stark umstritten. Die Naturschutzbehörde ist gehalten „unbilligeHärten zu vermeiden, d. h. alle Einschränkungen müssen sich aus dem Schutzzweck als notwendig ergeben. Wird die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch die Schutzgebietsverordnung so stark eingeschränkt, dass es für den Eigentümer gar nicht mehr nutzbar und damit wertlos wird („enteignungsgleicher“ Eingriff), so kann er die öffentliche Übernahme (zum Marktwert) verlangen. Rechtmäßig ausgeübte Nutzungen innerhalb eines neu ausgewiesenen Naturschutzgebiets haben Bestandsschutz. Sie dürfen damit aber nicht mehr intensiviert oder ausgeweitet werden. Um Konflikten mit den Grundeigentümern zu entgehen, bemüht sich die Naturschutzbehörde in vielen Fällen um den öffentlichen Ankauf der Flächen. Aber auch mit öffentlichen Nutzungsberechtigten, z. B. Forstverwaltungen, sind Nutzungskonflikte innerhalb von Naturschutzgebieten an der Tagesordnung.

Neben dem Grundeigentum werden unter Umständen weitere Rechte und Nutzungsmöglichkeiten innerhalb eines Naturschutzgebiets eingeschränkt oder aufgehoben. Dies betrifft z. B. Jagd- und Fischereirechte, Betretungsrechte u. v. m. Auch hier gilt: Maßgeblich für die Einschränkung ist der Text der Schutzgebietsverordnung. Entsprechende Rechte erlöschen also keinesfalls automatisch. Meist wird in Naturschutzgebieten die Erholungsnutzung durch ein Wegegebot eingeschränkt. Das bedeutet, sie dürfen weiterhin betreten werden, aber nur auf gekennzeichneten Wegen.

Im Regelfall versucht die Naturschutzbehörde, die Entwicklung eines Naturschutzgebiets zu steuern, um die Schutzziele erreichen zu können. Dafür werden spezielle Fachgutachten erstellt, meist „Pflegeplan“, „Pflege- und Entwicklungsplan“, „Managementplan“ o. ä. genannt. Diese stellen die behördlichen Ziele im Gebiet dar. Gegenüber Dritten (z. B. Grundeigentümern) besitzen sie keine Rechtskraft. In vielen Naturschutzgebieten bestehen erhebliche Vollzugsdefizite, weil die Behörden nicht in der Lage sind, die Verbote und Auflagen durchzusetzen oder zu kontrollieren (z. B. wegen Personalmangels). Der Status eines Naturschutzgebiets stellt also nicht automatisch sicher, dass die Schutzziele im Gebiet auch erreicht werden. In der Praxis hat sich der Zustand zahlreicher Naturschutzgebiete nach ihrer Ausweisung nachweisbar verschlechtert.

 

Quelle Wikipedia

Termine und Infos

Mitglieder-versammlung und offenes treffen

Offizieller Teil Satzungsänderung

Anschließend offener Austausch

 

Dienstag, 9.4.2024, 20 Uhr

Vereinsheim SV Steinach

Kinzigstraße, Steinach

offenes treffen

Dienstag, 7.5.2024, 20 Uhr

Vereinsheim SV Steinach

Kinzigstraße, Steinach

Ausstellungs- Eröffnung

Sonntag, 12.5.2024, ??Uhr

Heimat- und Kleinbrennermuseum, Georg-Schöner-Str. 1, Steinach

Mähtermin

Freitag, 14.6.2024, 17 Uhr

Ort wird noch bekannt gegeben

Hirschkäferführung

Freitag, 21.6.2024, 21:30 Uhr

 

Treffpunkt Steinach Parkplatz hinter dem Rathaus

batnight

Samstag, 19.7.2024, 21:30 Uhr

Treffpunkt: Zell am Harmersbach, Parkplatz vor der Wallfahrtskirche Maria zu den Ketten.

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